— 34 — Nr. 13. Verordnung, das Verfahren bei den Wahlen zur evangelisch-lutherischen Landessynode betreffend; vom 11. März 1890. Zu weiterer Ausführung der Bestimmungen in 8 38 der Kirchenvorstands- und Sy— nodalordnung vom 30. März 1868 (G.-u. V.-Bl. S. 204 flg.) wird mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister von dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium verordnet, was folgt. & 1. Die Veranstaltung von Wahlen für die evangelisch-lutherische Landessynode wird von dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium angeordnet und im Dresdner Journal, der Leipziger Zeitung und dem Verordnungsblatt des Landesconsistoriums be- kannt gemacht. & 2. Zur Wahlhandlung werden die Wahlmänner durch den Wahlcommissar berufen, welcher Ort und Stunde der Wahlversammlung durch die Amtsblätter bekannt macht. Zwischen dem Abdruck dieser Bekanntmachung und dem Wahltag soll eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen. Der Ort der Wahlversammlung soll möglichst in der Mitte des Wahlbezirks gelegen sein. Bei Bestimmung der Zeit für die Wahlhandlung ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß, wo ausnahmsweise Mutter= und Tochter= oder Schwestergemeinden verschiedenen Wahlbezirken angehören, durch vorherige Vernehmung der Wahlcommissare dem betreffen- den Geistlichen die Betheiligung an der Wahlhandlung beider Bezirke ermöglicht werde. #3. In der vom Wahlcommissar zu erlassenden Bekanntmachung, in welcher die vorzunehmenden Wahlen unter Namhaftmachung der bisherigen Abgeordneten zu bezeichnen sind, ergeht gleichzeitig an sämmtliche Kirchenvorstände des Wahlbezirks die Aufforderung, alsbald in Gemäßheit der Vorschriften in S 38 Absatz 2 der Kirchenvorstands= und Sy- nodalordnung in Verbindung mit der, eine authentische Erläuterung dieser Bestimmung betreffenden Bekanntmachung vom 3. Juni 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 79) zur Wahl der von jedem Kirchenvorstande in die Wahlversammlung zu entsendenden weltlichen Wahl- männer zu verschreiten und das Ergebniß dieser Wahlen, auf welche die Bestimmungen in § 28 Absatz 2 und 3 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung Anwendung zu leiden haben, dem Wahlcommissar anzuzeigen. Ein Abdruck dieser Bekanntmachung ist jedem Kirchenvorstand durch die Post zu übersenden.