— 43 — d) von dem Gesetze, die Errichtung einer Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend, vom 1. Juli 1840 (G.-u. V.-Bl. S. 121) 86, e) von dem Gesetze, die Emeritirung ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend, vom 31. März 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 98) 8 10, sowie in § 4, Absatz 1 die Worte: „sowohl als der Abentrichtungen zur Pensions— kasse (§§ 9 und 10)“ und in § 11 die Worte: „welcher durch die §§ 9 und 10 der Kasse zugewiesenen Einnahmen nicht gedeckt ist“, k) von dem Gesetze, die Emeritirung ständiger Lehrer an den höheren Schulanstalten und Nachträge zu dem Gesetze vom 31. März 1870 betreffend, vom 9. April 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 117) 87, sowie in § 5 die Worte: „und durch Beiträge zur Pensionskasse versteuert“. Das Allegat „§§ 6 bis 10“ in § 11 des Gesetzes, die Emeritirung der evangelisch- lutherischen Geistlichen betreffend, vom 8. April 1872 ist mit „S§ 8 bis 10“ zu ver- tauschen. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 10. März 1890. Albert. Carl Friedrich von Gerber. 8*