— 45 — Zulagen, welche das evangelisch-lutherische Landesconsistorium nach Eingang der Jahresanzeigen, aber noch vor Schluß des betreffenden Jahres bewilligt, können auf dessen Anordnung noch für diesen Zeitpunkt katastrirt werden. 3. Der in § 1 des Gesetzes vom 10. März 1890 ausgesprochene Wegfall der jährlichen Pensionsbeiträge der Geistlichen bezieht sich nicht auf die nach § 9 des Ge- setzes, die Emeritirung der evangelisch--lutherischen Geistlichen betreffend, vom 8. April 1872 zu entrichtende außerordentliche Abgabe. Bei Berechnung dieser außerordentlichen Abgabe sind Veränderungen im Einkommen einer geistlichen Stelle erst vom 1. Januar des der Aufnahme in das Stellenkataster folgenden Jahres an zu berücksichtigen. 4. Wenn ein Geistlicher in eine Stelle eintritt, deren Einkommen, einschließlich des Wohnungswerths, mit jährlich mehr als 2700 X katastrirt ist, so hat derselbe mit Rück- sicht auf die Bestimmungen in § 9 des Gesetzes vom 8. April 1872 spätestens 1 4 Tage nach erfolgter Einweisung sein Alter durch Beibringung einer Geburtsbescheinigung, deren Zurückgabe jedoch wegen Verwendung als Rechnungsbeleg nicht erfolgen kann, nachzuweisen. Diese Bescheinigung ist durch den Ephorus, beziehentlich die Kreishaupt- mannschaft zu Bautzen binnen einer, von der Einweisung des Geistlichen an zu rechnen- den Frist von vier Wochen an die Cultusministerialkasse zu befördern. 5. Die in § 9 des Gesetzes vom 8. April 1872 vorbehaltene jährliche Abgabe der Geistlichen an den Emeritirungsfonds ist a) dafern sie nicht mehr als 30% jährlich beträgt, in einer Summe, spätestens am 31. December des Rechnungsiahres, b) dafern sie mehr als 30 jährlich, aber nicht mehr als 150 % jährlich beträgt, in halbjährlichen, Ende Juni und Ende December jeden Jahres fälligen, gleichen Raten und Z) dafern sie mehr als 150 jährlich beträgt, in vierteljährlichen, Ende März, Ende Juni, Ende September und Ende December jeden Jahres fälligen, gleichen Raten an die Cultusministerialkasse unfrankirt einzusenden. Wenn die Abgabe im Laufe des Rechnungsjahres erlischt, so ist dieselbe zu diesem Zeitpunkt abzuentrichten. 6. Im Monat Juni jeden Jahres haben die Ephoren und die Kreishauptmann- schaft zu Bautzen mittelst tabellarischen Verzeichnisses Anzeige zu erstatten, welche Ein- nahmen von werbendem beweglichen oder unbeweglichen Vermögen, einschließlich der- jenigen Stiftungen, von denen die Nutzungen in das Kirchenärar fließen, die Kirchen ihres Bezirks in dem vorhergehenden Rechnungsjahre gehabt haben.