— 46 — Die von diesem Einkommen an den Emeritirungsfonds zu entrichtenden jährlichen Beiträge werden bei der Ministerialkasse ausgeworfen und von dieser den betreffenden Superintendenten, beziehentlich der Kreishauptmannschaft zu Bautzen, zur weiteren Mit— theilung an die betreffenden Pfarrämter oder Lokalkirchenverwalter bekannt gemacht werden. Sie sind am 1. September fällig und werden, insoweit die zu Michaelis zahlbaren Zinsen von den bei der Ministerialkasse verwalteten Ablösungskapitalien der an der be- treffenden Kirche angestellten Pfarrer dazu ausreichen, von diesen Zinsen innebehalten. Dem Pfarrer wird über den solchergestalt für die Kirche gezahlten Beitrag von der Ministerialkasse eine Quittung ausgestellt, gegen deren Ausantwortung an den Verwalter des Kirchenvermögens die Erstattung der verlegten Summe an ihn zu erfolgen hat. Wo oder insoweit die Innebehaltung solcher Zinsen nicht thunlich ist, sind die ge- dachten Beiträge von dem Verwalter des Kirchenvermögens bis zum 1. September an die Superintendenten, beziehentlich an die Kreishauptmannschaft zu Bautzen, mittelst Lieferscheins frankirt einzusenden. Letztere haben, sobald bei ihnen diese Beiträge voll- ständig eingegangen sind, solche in einer Summe unfrankirt an die Cultusministerialkasse gelangen zu lassen, welche dagegen die Quittungen für die einzelnen Kirchenärare zur Aushändigung an dieselben verabfolgen wird. 7. Die Auszahlung der Pensionen geschieht aus dem Emeritirungsfonds vierteljährlich im März, Juni, September und December und aus der Wittwen= und Waisenkasse halbjährlich im Mai auf die Monate De- cember bis mit Mai und im November auf die Monate Juni bis mit November. Die Pensionen sind bei der Cultusministerialkasse zu erheben. An diejenigen Pensionsempfänger, welche nicht in Dresden und dessen nächster Um- gebung, wohl aber innerhalb Sachsens wohnen, wird, soweit möglich, die Auszahlung der Pensionen durch Vermittelung finanzfiskalischer Provinzialkassen bewirkt. 8. Die Tranksteueräquivalente der Geistlichen, Kirchschullehrer und anderer Kirchen- diener werden alljährlich vom 1. September an bei der Cultusministerialkasse, soweit nicht im einzelnen Falle abweichende Bestimmungen getroffen worden sind, gegen Quitt- ung des jeweiligen Stelleninhabers, ausgezahlt. Die Quittung ist, wenn der Empfangsberechtigte Zinsen von Ablösungskapitalien aus der Cultusministerialkasse zu erheben hat, gleichzeitig mit der Quittung über diese Zinsen einzureichen. Ist eine Stelle zur Zeit der Fälligkeit des Tranksteueräquivalents nicht besetzt, so