— 48 — aus der Cultusministerialkasse zu erheben hat, gleichzeitig mit der Quittung über diese Zinsen einzureichen. Ist eine Stelle zur Zeit der Fälligkeit des Tranksteueräquivalents nicht besetzt, so erfolgt die Zahlung bei Schulstellen, mit welchen ein Kirchendienst nicht verbunden ist, gegen Quittung des Schulvorstandes. Die Berechtigten haben sich wegen der ihnen zukommenden Antheile unter sich, be- ziehentlich mit dem Schulvorstande ohne Betheiligung der Cultusministerialkasse aus- zugleichen. 4. Gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, den 10. März 1890. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. v. Gerber. Hausmann. Nr. 19. Finanzgesetz auf die Jahre 1890 und 1891; vom 26. März 1890. Waogn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die Jahre 1890 und 1891 zu erlassen, wie folgt: # 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ueberschüsse und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1890 und 1891 auf die Summe von 92566 064.# festgestellt, und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies noch ein Gesammtbetrag von 31384 450.## hiermit ausgesetzt. &# 2. In jedem der beiden Jahre der Finanzperiode wird den Schulgemeinden ein