— 59 — Die den Berechnungen beizufügenden Quittungen der Kommissionsmitglieder sind auf die Kasse des Ministeriums des Innern auszustellen. 86. Die Kreis- und Amtshauptmannschaften haben nach erfolgter Prüfung der Berechnungen die festgestellten Beträge verlagsweise auszuzahlen und die Berechnungen bei Ablauf des Rechnungsjahrs an die Kassenverwaltung des Ministeriums des Innern zur Rückerstattung einzusenden. Dresden, am 16. April 1890. Minifterium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Löhr.