— 68 — 8 1. Die Bestimmungen im 81 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die fragliche Erweiterung der Personenhaltestelle Malter in Anwendung zu bringen. & 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- fahrens und der diesfalligen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 18 35 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. &# 3.Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur Malter betroffen. Dresden, den 3 0. April 1890. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Löhr. Nr. 31. Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landeskulturrenten= und Altersrentenbank-Verwaltung betreffend; vom 1. Mai 1890. Nechdem Se. Majestät der König genehmigt haben, daß an Stelle des Abtheilungs- Directors im Finanz-Ministerium, Geheimen Rath Meusel, der Abtheilungs-Director im Finanz-Ministerium, Geheimer Rath Dr. jur. Diller, der Landrenten-, Landeskultur- renten= und Altersrentenbank-Verwaltung als Kommissar beigeordnet wird, so wird Solches und daß die genannte Verwaltung vom obenbezeichneten Zeitpunkte ab aus fol- genden Mitgliedern, nämlich dem Abtheilungs-Director im Finanz-Ministerium, Geheimen Rath Dr. jur. Diller, dem Abtheilungs-Director im Ministerium des Innern, Geheimen Rath von Charpentier