und dem Finanzoberbuchhalter, Finanzrath Nagel besteht, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 1. Mai 1890. Finanz-Ministerium. v. Thümmel. Hauff. Nr. 32. Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Alters- versicherung vom 22. Juni 1889; vom 2. Mai 1890. Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 (R.-G.-Bl. S. 97) wird hierdurch im Einverständnisse mit den Ministerien des Kriegs und der Finanzen Folgendes bestimmt: I. Im Allgemeinen, beziehentlich zu § 138 des Gesetzes. 81. a) Unter Gemeindebehörde ist in Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, in den Städten, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte angenommen haben, der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Ge- meindevorstand und für selbstständige Gutsbezirke der Gutsvorsteher zu verstehen. b) Die den Ortspolizeibehörden und den unteren Verwaltungsbe- hörden überwiesenen Geschäfte werden in den Städten, für welche die Revidirte Städte- ordnung gilt, von dem Stadtrathe, im Uebrigen von der Amtshauptmannschaft wahr- genommen. ) Die höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft. 82. Als weitere Kommunalverbände im Sinne von 8 13 und 8 48 Abs. 2 des Gesetzes haben die auf Grund des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren 1290. 12