Zu § 41 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 des Gesetzes. Für das Königreich Sachsen wird mit der auf Grund von § 42 des Gesetzes erfolgten Genehmigung des Bundesraths eine einzige Versicherungsanstalt errichtet, welche ihren Sitz in Dresden hat. 8SG. Zu § 48 Abs. 1 und 2 und § 49 Abs. 1 des Gesetzes. Die Zahl der in den Ausschuß zu wählenden Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten wird vorbehältlich späterer Statutbestimmung auf je neun festgesetzt. Die Wahl der genannten Vertreter und ihrer Ersatzmänner erfolgt durch Wahl- männer. Je 30 Wahlmänner, sowohl aus dem Stande der Arbeitgeber, als der Ver- sicherten werden von den in § 48 Abs. 2 des Gesetzes aufgeführten Krankenkassen auf Grund einer von dem Landesversicherungsamte festzusetzenden Eintheilung der Wahlbe- zirke gewählt; außerdem steht der Vertretung jedes Bezirksverbandes sowie der Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz die Ernennung je eines Wahlmannes aus dem Stande der Arbeitgeber und der Versicherten zu. Die Wahlmänner der Arbeitgeber und der Ver- sicherten treten gesondert zur Wahl der Vertreter und Ersatzmänner zusammen. Die Wahlordnung, welche auch über die den Wahlmännern zu gewährende Ent- schädigung nähere Bestimmung zu treffen hat, ist von dem Landesversicherungsamte zu erlassen. 87. Zu § 57 Abs. 2 des Gesetzes. Die den Mitgliedern des über das Statut berathenden Ausschusses zu gewährende Vergütung wird auf 10% für jeden angefangenen Tag festgesetzt. Außerhalb Dresdens wohnende Mitglieder erhalten außerdem die Reisekosten nach Höhe der Fahrpreise für die II. Klasse auf der Eisenbahn und die I. Kajüte auf dem Dampfschiff, sowie für jeden Abgang und jeden Zugang mit 60 erstattet. Insoweit Eisenbahn oder Dampfschiff zur Beförderung nicht vorhanden sind, wird für jedes Kilometer der kürzesten Fahrwegstrecke unter Wegfall der Ab= und Zugangs- vergütung der Betrag von 10 K& gewährt. 88. Zu § 70 Abs. 2 des Gesetzes. Für jeden Regierungsbezirk wird ein Schiedsgericht mit dem Sitze in Bautzen, Dresden, Leipzig und Zwickau errichtet.