— 72 — 89. Zu § 103 Abs. 1, § 106, § 113 Ziffer 1 und § 117 Abs. 4 des Gesetzes. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten, sowie die Entwerthung der bei freiwilliger Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses verwendeten Marken hat durch die nach § 10 mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Kassenorgane, Gemeinde- behörden und sonstige Stellen zu geschehen. Vorgesetzte Dienstbehörde derselben ist für die Gemeindebehörden und die von ihnen bezeichneten Stellen die Gemeindeauffichtsbehörde, für die Krankenkassen die Aufsichts- behörde. – 10. Zu § 112 Abs. 1 und § 114 des Gesetzes. Die Einziehung der Beiträge, sowie die Verwendung der Marken erfolgt auf Rech- nung der Versicherungsanstalt 1. für diejenigen Versicherten, welche einer Krankenkasse (Gemeindekrankenversicherung, Orts-, Betriebs= [Fabrik-], Bau-, Innungskrankenkasse oder Knappschaftskasse, vergl. § 135 des Gesetzes) angehören, von den Organen dieser Kasse; 2. für Versicherte, welche einer solchen Kasse nicht angehören, von der Gemeindebe- hörde des Beschäftigungsortes. Doch kann die Gemeindebehörde diese ihr nach Ziffer 2 zufallenden Obliegenheiten für alle oder für gewisse Klassen der Versicherten einer von ihr zu bezeichnenden Stelle, insbesondere den Organen einer den Gemeinde= beziehentlich Gutsbezirk mit umfassenden gemeinsamen Gemeindekrankenversicherung übertragen. Ein derartiger Beschluß der Ge- meindebehörde bedarf der Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde und kann auch nur mit deren Zustimmung geändert werden. Die Gemeindebehörde hat von den auf Grund von Absatz 2 getroffenen Einrichtungen, sowie von allen späteren Veränderungen derselben den Vorstand der Versicherungsanstalt ungesäumt in Kenntniß zu setzen. § 11. Zu § 112 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Satz des Gesetzes. Die Arbeitgeber haben jede unter § 112 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes fallende von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Ar- beitsverhältnisses wieder abzumelden, desgleichen jede während der Dauer des Arbeits- verhältnisses eintretende Veränderung, welche auf das Versicherungsverhältniß von Einfluß ist, binnen drei Tagen nach deren Eintritt zu melden.