— 76 — J Die Ziffer 4 von 8 13 unter A der Armenordnung für das Königreich Sachsen tritt außer Kraft. Abgaben der daselbst gedachten Art dürfen künftig nicht mehr erhoben werden. II. Die Ziffer 7 von 8 13 unter A, sowie die §§ 14, 134 und 140 der Armen- ordnung für das Königreich Sachsen werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: 13. 7. die Abgaben von öffentlichen Musikaufführungen, Gesangs= und declamatorischen Vorträgen, Schaustellungen und Lustbarkeiten aller Art. Den öffentlichen Musikaufführungen, Gesangs= und deelamatorischen Vorträgen, Schaustellungen und Lustbarkeiten sind diejenigen gleich zu achten, welche von Vereinen oder Gesellschaften in Gast-, Schank= oder Gesellschaftslokalen veranstaltet werden. Der Abgabe unterliegen diejenigen öffentlichen Musikaufführungen, Gesangs= und declamatorischen Vorträge, Schaustellungen und Lustbarkeiten nicht, bei welchen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, sofern sie unentgeltlich dargeboten werden. 1. Abgaben der in § 13 A, 7 erwähnten Art können nur unter Beobachtung der in 88 36 und 132 der Revidirten Städteordnung, beziehentlich in Artikel I und VI der Städteordnung für mittlere und kleine Städte und §§ 22 und 94 der Revidirten Land- gemeindeordnung vom 24. April 1873 enthaltenen Vorschriften, und zwar in zusammen- gesetzten Armenverbänden durch übereinstimmenden Beschluß der Vertretungen sämmt- licher betheiligten Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke, neu festgestellt werden. § 134. Schänkwirthe, welche wissentlich Personen, die öffentlich Unterstützung genießen, und solchen Leuten, von denen ihrer sich äußerlich kundgebenden Persönlichkeit nach sich ver- muthen läßt, daß sie dem Müssiggange obliegen und vom Bettelngehen oder anderem unrechtmäßigem Erwerbe leben, das Aufliegen, Zechen und Spielen in ihren Schank- stätten gestatten, sind mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft zu bestrafen. 8 140. Schänkwirthe, welche gegen die ortspolizeilichen Bestimmungen, insoweit sie sich auf die Tanzvergnügungen beziehen, handeln, sind mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig