— 77 — Mark oder mit Haft zu bestrafen, auch kann im öfteren Zuwiderhandlungsfalle zugleich die Erlaubniß zum Abhalten von Tanzbelustigungen, jedoch unbeschadet des etwa mit dem Grundstück verbundenen Realrechts, auf Zeit oder für immer zurückgenommen werden. Wegen des Verfahrens und der Behörden für eine solche Zurücknahme gelten die für Untersagung des Betriebes der Gast= und Schankwirthschaften geltenden Vorschriften. Die Geldstrafe fließt in die Ortsarmenkasse. III. Zu § 135 der Armenordnung für das Königreich Sachsen wird folgender Absatz hinzugefügt: Die in den §§ 134 und 135 bezeichneten Geldstrafen fließen in die Ortsarmenkasse. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 30. April 1890. Albert. Hermann von Nostitz-Wallwitz. Nr. 34. Verordnung, das Verbot des Verkaufs und des Ankaufs von Verbandwatte betreffend; vom 6. Mai 1890. Da- Ministerium des Inuern findet sich im Verfolg zu seiner Kenntnis gelangter Wahrnehmungen veranlaßt, hierdurch anzuordnen, daß die in Krankenhäusern gebrauchte Verbandwatte alsbald nach dem Gebrauche durch Verbrennen zu vernichten ist, zugleich aber den Verkauf und ebenso den Ankauf derartiger als solche leicht kenntlicher Watte bei Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haftstrafe hierdurch zu verbieten. Von den Krankenhausverwaltungen und Medizinalpolizeibehörden wird erwartet, daß sie die Befolgung vorstehender Anordnungen, soweit an ihnen ist, überwachen. Dresden, am 6. Mai 1890. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Körner. 14.