Nr. 35. Bekanntmachung, die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend; vom 7. Mai 1890. Nochdem die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 2 S. Oc- tober 1871 erlassene, von dem Finanz-Ministerium mittelst Bekanntmachung vom 25. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 102 flg.) veröffentlichte Postordnung vom 8. März 1879 durch nachstehenden Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 30. April dieses Jahres — weitere Abänderungen erfahren hat, wird Solches für das Königreich Sachsen zur öffent— lichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 7. Mai 1890. Finanz-Ministerium. v. Thümmel. Kunze. Berlin W., 30. April 1890. Abänderungen der Postordnung vom S. März 1879. Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 187 1 wird mit Zustimmung des Bundesraths die Postordnung vom 8. März 1879 bezüglich des Tarifs für Nachnahmesendungen wie folgt abgeändert: Im § 18 erhält der Absatz lfolgende Fassung: Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließlich bei Briefen und Packeten zulässig. Ebenda sind im Absatz v die Worte „ohne Abzug übermittelt“ zu streichen und an deren Stelle nachzutragen: nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt.