— 111 — Zwischenpunkte aus — so lange sich dieselben im Eigenthume oder Betriebe des Sächsi— schen Staates befinden — nur unter der Bedingung zu genehmigen, daß der Unter— nehmer den Bau nach den bei der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für Secundäreisenbahnen jeweilig geltenden Normalien ausführt und der genannten Ver— waltung den Betrieb der Bahn für seine, des Unternehmers Rechnung überträgt, sofern er sich nicht anstatt des letzteren Punktes wegen Zahlung eines Pachtzinses mit der Sächsi— schen Staatseisenbahnverwaltung einigen sollte. Die Königlich Sächsische Regierung verpflichtet Sich, bei dem Zustandekommen einer unter solchen Bedingungen genehmigten Fortsetzung deren Betrieb entweder für Rechnung des Unternehmers oder gegen einen mit demselben zu vereinbarenden Pachtzins zu übernehmen. Artikel 8. Der Fürstlich Reußischen Regierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in Ihrem Gebiete gelegenen Strecken der Schönberg-Hirschberger wie der Schönberg— Schleizer Eisenbahn und es sollen die auf diesen Strecken anzubringenden Hoheitszeichen diejenigen der Fürstlichen Regierung sein. Die Bahnpolizei wird jedoch in Gemäßheit des jeweilig geltenden Bahnpolizei— reglements für die Eisenbahnen Deutschlands, beziehungsweise der jeweilig geltenden Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Organen der Eisenbahnverwaltung ausgeübt. Artikel 9. In allen Verwaltungsangelegenheiten, welche sich auf Eisenbahngrundstücke und auf den Eisenbahnbetrieb des Königlich Sächsischen Staates innerhalb des Fürstlich Reußi- schen Staatsgebietes beziehen, sind die für die Königlich Sächsische Staatseisenbahn= verwaltung bestimmten Zufertigungen der Landesbehörden — insoweit nicht der Verkehr zwischen den betheiligten Ministerien in Frage kommt — an die Generaldirektion der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen zu richten. Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die Fürstlich Reußische Regierung es wünschen sollte, Derselben einen in deren Gebiete wohnenden Beamten oder eine da- selbst befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welcher die an die genannte Generaldirektion gerichteten amtlichen Zufertigungen mit rechtlicher Wirkung behändigt werden können. « Artikel 10. Staatsangehörige des Fürstenthums Reuß, welche beim Betriebe der Schönberg— Hirschberger und Schönberg-Schleizer Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch