— 112 — nicht ihre Staatsangehörigkeit. Die Betriebsbeamten sind als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Dis— ciplin den zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu zu— ständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber, insoweit sie innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes stationirt werden, einen Revers zu unterzeichnen, in welchem sie sich an Eides Statt verpflichten, den Gesetzen des Fürsten— thums Reuß jüngerer Linie und den allgemeinen Verordnungen der zuständigen Fürst— lichen Landesbehörden genau und pünktlich nachzukommen. Diese Reverse werden der Fürstlichen Regierung überreicht. Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualifikation auf Angehörige des Fürstenthums Reuß besondere Rücksicht genommen werden. Artikel 11. Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen Verkehrsstellen, wo es seitens der Fürstlich Reußischen Regierung für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Räumlichkeit zum Polizeibureau einrichten, möbliren, in gutem Stande erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Fürstlichen Gendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei befördern. Artikel 12. Wenn die Königlich Sächsische Regierung demnächst Sich entschließen sollte, auf Ihre Kosten für weitere, im Interesse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutschlands oder sonst erforderliche, im ursprünglichen Projekte nicht vorgesehene Bahnanlagen oder für etwaige Zweiggleise zum Anschlusse an die beiden vorgenannten Bahnen Grund und Boden innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes im Expropriationswege zu erwerben, so sollen in Bezug auf die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine un— günstigeren Bestimmungen in Anwendung kommen, als diejenigen sind, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie zur Zeit Geltung haben. An die Fürstlichen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind für ihre Thätigkeit bei dergleichen Grunderwerb nur die Verläge zu erstatten, während der Königlich Sächsischen Regierung im Uebrigen Gebühren- und Stempelfreiheit zugesichert wird.