— 115 — □ Nachdem von der Königlich Sächsischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen jüngerer Linie Regierung die Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahnlinien Gößnitz-Gera und Weischlitz-Wolfsgefärth vereinbart worden ist, haben zur Regelung der hierbei in Betracht kommenden staatsrechtlichen und finanziellen Fragen zu Bevoll- mächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Sachsen Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt, und Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt, welche unter Vorbehalt landesherrlicher Ratifikation nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen haben. Artikel 1. Die Königlich Sächsische Regierung beabsichtigt, für Ihre Rechnung eine an die Eisenbahnlinie Weischlitz-Wolfsgefärth kurz vor der Station Wolfsgefärth anschließende Eisenbahn nach dem Bahnhofe Gera-Pforten sowie eine Verbindungsstrecke von dieser Bahn nach der Eisenbahnlinie Gößnitz-Gera in der Richtung auf Ronneburg nach Maß- gabe des der Fürstlich Reußischen Regierung vorgelegten Projektes zu erbauen und zu betreiben. Hierzu ertheilt die Fürstliche Regierung für Ihr Staatsgebiet die Genehmigung. Artikel 2. Die Fürstlich Reußische Regierung erkennt an, daß der Königlich Sächsischen Regier- ung die Befugniß zusteht, innerhalb des Fürstlich Reußischen Gebietes nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen den für die Herstellung der Bahn unter Rücksichtnahme auf die künftigen Betriebsbedürfnisse erforderlichen Grund und Boden im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. Artikel 3. Für den Bau der Bahn, welche 1,435 Meter Spurweite im Lichten der Schienen erhält, sollen allenthalben die bei der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für Herstellung normalspuriger Eisenbahnen geltenden Bestimmungen maßgebend sein. 207