— 116 — Sollten sich im Laufe der Ausführung Abweichungen von dem ursprünglich geneh— migten Projekte als nöthig oder zweckmäßig herausstellen, so werden Sich beide Regier— ungen hierüber verständigen. Die Fürstlich Reußische Regierung überläßt die technische Beaufsichtigung des Baues lediglich der Königlich Sächsischen Regierung. Artikel 4. Der Fürstlich Reußischen Regierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke und es sollen die auf derselben anzubringenden Hoheitszeichen diejenigen der Fürstlichen Regierung sein. Die Bahnpolizei wird jedoch in Gemäßheit des jeweilig geltenden Bahnpolizeiregle— ments für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der Königlich Sächsischen Eisenbahnverwaltung ausgeübt. Artikel 5. In allen Verwaltungsangelegenheiten, welche sich auf Eisenbahngrundstücke und auf den Eisenbahnbetrieb des Königlich Sächsischen Staates innerhalb des Fürstlich Reußi- schen Staatsgebietes beziehen, sind die für die Königlich Sächsische Staatseisenbahn- verwaltung bestimmten Zufertigungen der Landesbehörden — insoweit nicht der Verkehr zwischen den betheiligten Ministerien in Frage kommt — an die Generaldirektion der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen zu richten. Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die Fürstliche Regierung es wünschen sollte, Derselben einen in deren Gebiete wohnenden Beamten oder eine daselbst befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welcher die an die Generaldirektion der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen gerichteten amtlichen Zufertigungen mit rechtlicher Wirkung behändigt werden können. Artikel 6. Staatsangehörige des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie, welche beim Betriebe der nach Artikel 1 projektirten Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch nicht ihre Staatsangehörigkeit. Die Betriebsbeamten sind als Königlich Sächsische Staatseisen- bahnbeamte ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Disciplin den Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die Königlich Sächsische Staatseisenbahn-= verwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu zuständigen Königlich Sächsi- schen Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber, insoweit sie innerhalb des Fürstlich Reußi- schen Staatsgebietes stationirt werden, einen Revers zu unterzeichnen, in welchem sie