— 118 — machen sollten, werden nur nach eingeholter Zustimmung der Fürstlichen Regierung in Wirksamkeit gesetzt werden. Artikel 11. Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs- und volkswirthschaftlichen Interessen der von der vorgedachten Eisenbahn berührten Fürstlich Reußischen Landes— theile in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebietstheile und weder im Personen- noch im Güterverkehr zwischen den Unterthanen der vertragschließenden Regierungen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder der Beförderungspreise einen Unterschied machen. Artikel 12. Zwischen den vertragschließenden Regierungen besteht Einverständniß darüber, daß zum Zwecke der staatlichen Besteuerung des Reinertrags der in Artikel 1 bezeichneten Eisenbahn, insoweit dieselbe auf Fürstlich Reußischem Staatsgebiete gelegen ist, zunächst der jährliche Reinertrag für die ganze sich künftig vom Bahnhofe Gera-Pforten bis Weischlitz erstreckende Eisenbahnlinie nach Maßgabe der von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für die einzelnen Linien des Königlich Sächsischen Staats- eisenbahnnetzes alljährlich aufzustellenden Rentabilitätsberechnungen ermittelt und daß sodann der von diesem Gesammtreinertrage auf das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie entfallende Antheil nach Verhältniß der Länge der in dem Fürstlichen Staatsgebiete gelegenen Strecke zu der Gesammtlänge der Eisenbahnlinie Gera-Pforten — Weischlitz berechnet werden soll. Der sich hiernach für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie ergebende Antheil am Reinertrage wird von der Fürstlich Reußischen Regierung, solange nicht zwischen den betheiligten Regierungen ein anderes Abkommen in dieser Beziehung zu Stande kommt, nach Maßgabe des Fürstlich Reußischen Gesetzes vom 16. Juni 1890, die Erhebung der Einkommensteuer betreffend, eventuell der später etwa an die Stelle dieses Gesetzes tretenden gesetzlichen Bestimmungen, besteuert. Ueberdies wird die gesetz- liche Grundsteuer von dem im Fürstenthume Reuß gelegenen Grundeigenthume erhoben, welches zu der in Artikel 1 bezeichneten Eisenbahn gehört. Artikel 13. Eine Veräußerung der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahn ebenso wie die Einstellung des Betriebes derselben oder dessen Uebertragung an einen anderen Betriebsunternehmer bedarf der Zustimmung der Fürstlich Reußischen Regierung. Artikel 14. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die Aus- wechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden.