— 122 — der Verordnung vom 17. März 1886, die für Prüfung und Revision kleiner Dampf— kessel zu erhebenden Gebühren betreffend, Folgendes verordnet: I. Anlegung, Prüfung, RNevision und Betrieb der Dampfkessel. 1. Zur Anfertigung der Dampfkessel darf nur gutes Material verwendet werden. Die Bestimmung der Stärke des Materials ist dem Verfertiger der Dampfkessel überlassen. Derselbe hat dafür zu sorgen, daß die Wandstärken des Kessels, der Siede- rohre, der Flammrohre, der Feuerbüchse, Rauchkammer und dergleichen mit Rücksicht auf die etwa vorhandenen Verankerungen und Versteifungen, der beabsichtigten Dampf- spannung entsprechend hergestellt werden. §2. Jeder Dampfkessel ist nach seiner letzten Zusammensetzung und vor der Ein- mauerung oder Ummantelung durch einen technischen Beamten der Gewerbeinspection zu besichtigen und auf Grund von § 11 der allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 in Ansehung seiner Festigkeit zu prüfen. Die Prüfung setzt voraus, daß der Kessel in allen seinen Theilen zugänglich und nicht angestrichen ist. Der Kessel ist daher an dem von der Gewerbeinspection festzusetzenden Tage, von welchem die letztere den Antragsteller rechtzeitig zu benachrichtigen hat (vergl. § 18), vollständig mit Wasser gefüllt, zur Vornahme der Prüfung bereit zu halten. Zum Nachweise dafür, daß die Prüfung mit befriedigendem Erfolge stattgefunden hat, sind von dem technischen Beamten, von welchem dieselbe vorgenommen worden ist, die Niete, mit denen das Fabrikschild am Kessel befestigt ist, mit dem Wappenstempel zu versehen. Dampfkessel aus dem Auslande müssen der Druckprobe nach den Vorschriften im § 11 der allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 sowie der gegenwärtigen Verordnung unterworfen werden. Dampfkessel, welche in einem deutschen Bundesstaate von einem hiermit beauftragten Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen nach den §§ 11 und 13 der all- gemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 oder nach Vornahme einer Ausbesserung in Gemäßheit des § 12 dieser Bestimmungen geprüft und den Vorschriften der letzteren entsprechend abgestempelt worden sind, unterliegen, sobald sie im Ganzen nach ihrem Aufstellungsort transportirt worden sind, einer weiteren Wasserdruckprobe vor ihrer Einmauerung oder vor ihrer Wiederinbetriebsetzung nur dann, wenn sie durch den Trans- port oder aus anderer Veranlassung Beschädigungen erlitten haben, welche die Wieder- holung der Probe geboten erscheinen lassen. Sie sind jedoch nach dem Ermessen der