— 128 — II. Baugenehmigung, Betriebserlaubniß, Gebühren, Revisionsbuch. A. Im Algemeinen. & 15. Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der Polizeibehörde erforderlich. Die Zulässigkeit der Anlage ist nach den bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach den allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 und den Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung zu prüfen. Je nach dem Befunde ist die Genehmigung entweder zu versagen, oder unbedingt zu ertheilen, oder es sind bei der Ertheilung derselben die erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben. Gleiche Genehmigung ist erforderlich, bevor ein älterer Kessel nach erfolgter Ver- änderung in der Lage der Betriebsstätte oder wesentlicher Reparatur oder Veränderung in der Bauart wieder in Betrieb genommen wird. Ueber das Verfahren im Falle des Widerspruchs gegen einen die Genehmigung versagenden oder nur bedingungsweise ertheilenden Beschluß ist das Nöthige im § 18 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 16. September 1869 (G.= u. V.-Bl. S. 265) bestimmt. #16. Zu den im § 22 der allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 be- zeichneten, als Dampfkessel im gesetzlichen Sinne nicht zu betrachtenden Kesselbauarten ist eine Genehmigung im Sinne des § 15 nicht erforderlich. Ihre Anlage ist ohne Weiteres unter Beachtung der allgemeinen gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften zulässig. Vor ihrer Inbetriebnahme ist jedoch Anzeige an die Polizeibehörde zu erstatten. &# 17. Die Polizeibehörden haben eingehende Anzeigen von Dampfkesselbesitzern oder -Benutzern und Maschinenfabrikanten, welche eine Begutachtung, Besichtigung oder Prüfung nöthig machen, sofort und spätestens binnen drei Tagen der Gewerbeinspection zuzustellen, in gleichen Fristen nach Eingang der Begutachtungen oder Protokolle die Ansuchenden mit Bescheidung zu versehen, sofern nicht anderweit erforderliche Erörterungen eine Verzögerung rechtfertigen. Sie sind nur in dem Falle einer vorgekommenen Explosion (8 14, Nr. 8), sowie dann verpflichtet, den wegen der Vorschriften dieser Verordnung vorzunehmenden Lokal- expeditionen beizuwohnen, wenn sie hierzu durch die Gewerbeinspection aufgefordert werden, in allen übrigen Fällen sind sie hierzu nur berechtigt. Sie haben rücksichtlich der Kostenberechnung in Dampfkesselsachen dieselben Grundsätze zu befolgen, wie in Baupolizeisachen, aber nur für solche Lokalexpeditionen Kosten zu