— 153 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 11. Stück vom Jahre 1890. —....b nnnnnnnnnnnssssnssssstttuts—————..041 J§ ˙ ˙ ....—..—————————— ——— ——„ — — â— — —— -..W— — Inhalt: Nr. 61. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erweiterung des Bahnhofs Wolken- stein betr. S. 153. — Nr. 62. Bekanntmachung, die bedingten Prüfungszeugnisse für das höhere Schulamt und den Antritt des Probejahres betr. S. 154. — Nr. 63. Verordnung, die Abänderung des Prädikats „Unterförster“ betr. S. 155. — Nr. 64. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der Schönberg-Hirschberger Eisenbahn betr. S. 156. — Nr. 65. Bekanntmachung, die Be- triebseröffnung der Kamenz-Elstraer Eisenbahn betr. S. 157. — Nr. 66. Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Pulsnitz betr. S. 157. — Nr. 67. Bekanntmachung, die Gemeindeverfassung der Stadt Aue betr. S. 158. Nr. 61. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Wolkenstein betreffend; vom 22. September 1890. Aus Anlaß der Einführung der Preßnitzthalbahn sowie aus betrieblichen Gründen macht sich eine Erweiterung des Bahnhofs Wolkenstein an der Chemnitz-Annaberger Staatseisenbahn nothwendig. Es wird daher mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grund- eigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120), sowie unter Bezugnahme auf die ständische Schrift vom 7. Februar dieses Jahres, Inhalts deren die Ermächtigung zur Anwendung des Ent- eignungsverfahrens bezüglich des Grunderwerbs für die Preßnitzthalbahn und die erforder- lichen Anschlußgleise ertheilt worden ist, andurch verordnet, wie folgt: # 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die fragliche Erweiterung des Bahnhofs Wolkenstein in Anwendung zu bringen. . Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- fahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben Ausgegeben zu Dresden den 30. Oktober 1890. 25