— 154 — den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. & 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren Schönbrunn und Wolkenstein betroffen. Dresden, den 22. September 1890. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Löhr. Nr. 62. Bekanntmachung, die bedingten Prüfungszeugnisse für das höhere Schulamt und den Antritt des Probejahres betreffend; vom 9. Oktober 1890. Aus Anlaß der neuerdings zwischen der diesseitigen und der Königlich Preußischen Regierung stattgefundenen Verhandlungen über die praktische Ausbildung der Kandidaten für das Lehramt an höheren Schulen wird hierdurch verordnet: 1. Die Bestimmungen in § 36, Absatz 2 der Prüfungsordnung für das höhere Schulamt vom 31. August 1887 (G.= u. V.-Bl. S. 146) und in § 19, Absatz 4 der pädagogischen Prüfungsordnung vom 26. Januar 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 17), wornach unter den daselbst angegebenen Voraussetzungen auch bedingte Lehrer= beziehungsweise Oberlehrerzeugnisse ausgestellt, und Kandidaten, welche ein solches Zeugniß erworben haben, zur Ablegung des Probejahres zugelassen werden können, werden hiermit aufge- hoben. 2. In den Fällen, in welchen nach den unter 1 erwähnten Bestimmungen ein be- dingtes Lehrer= oder Oberlehrerzeugniß bisher ausgestellt werden konnte, ist fortan dem Kandidaten nur eine einfache Bescheinigung darüber auszustellen, inwieweit er den An- sorderungen zur Zeit entsprochen habe, mit dem Hinzufügen, daß ihm der Zutritt zu der