— 161 — mit Wahrnehmung der in den 88 71 bis 73 des Gesetzes aufgeführten Geschäfte, wird besondere Anordnung vorbehalten. Dresden, am 25. Oktober 1890. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Lippmann. Nr. 69. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Herstellung eines Ladegleises nebst Ladestraße auf dem Bahnhofe Schönheide der Chemnitz-Adorfer Bahn betreffend; vom 1. November 1890. In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes auf der Nordseite des Bahnhofs Schönheide der Linie Chemnitz-Adorf, macht sich die Herstellung eines Lade- gleises nebst Ladestraße dringend nothwendig. Es wird daher mit Allerhöchster Ge- nehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Ex- propriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: # 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plaus auf die fragliche Erweiterung des Bahnhofs Schönheide in Anwendung zu bringen. #2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 83. Von der im 81 erwähnten Anlage wird die Flur Schönheiderhammer betroffen. Dresden, den 1. November 1890. Ministerium des Jnnern. Für den Minister: Böttcher. Löhr. 27“