— 165 — Auf Grund bezüglicher Erklärung des Anerkennenden kann die Beglaubigung auf die Echtheit der über seiner Unterschrift stehenden Schrift und eines etwa beigedruckten Siegels erstreckt werden. #2. Die gerichtliche Beglaubigung kann von jeder bei einem Amtsgericht in Pflicht stehenden Person bewirkt werden, welcher das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen im Allgemeinen zusteht. Ist bei den Verhandlungen, auf Grund deren die Beglaubigung erfolgt, ein Dol- metscher zuzuziehen, so muß ein richterlicher Beamter mitwirken. &3. Zur Vornahme der notariellen Beglaubigung sind die Notare befugt, denen die Ausübung der Notariatspraxis in dem vollen durch die Notariatsordnung vom 3. Juni 1859 bestimmten Umfange zusteht. &# 4. Die Beglaubigung ist zulässig, wenn der Anerkennende persönlich bekannt ist entweder 1. dem beurkundenden Beamten oder Notar selbst, oder 2. im Fall der gerichtlichen Beglaubigung einem anderen nach § 2 Absatz 1 zur Vornahme von Beglaubigungen berechtigten Beamten desselben Gerichts oder einem bei letzterem in Pflicht stehenden Gerichtsbeisitzer, oder 3. im Fall der notariellen Beglaubigung einem zweiten Notar, oder 4. zwei anderen erwachsenen Personen, welche dem beurkundenden oder einem zweiten nach § 2 Absatz 1 zur Vornahme von Beglaubigungen berechtigten Beamten desselben Gerichts, oder dem beurkundenden oder einem zweiten Notar persönlich und als glaubhaft bekannt sind. #5. Die Beglaubigung ist ferner zulässig, wenn der Anerkennende sich durch einen Paß oder durch eine Paßkarte legitimirt. §6. Die Niederschrift, durch welche das Anerkenntniß beurkundet wird, ist auf die zu beglaubigende Urkunde oder auf ein mit derselben zu verbindendes Blatt zu bringen und muß ergeben, worauf die Annahme der Identität des Anerkennenden beruht. Die Niederschrift, welche das Gericht und den Ort seines Sitzes, beziehungsweise den Wohnsitz des Notars und in den § 4 unter 2, 3, 4 gedachten Fällen die Personen, durch welche die Identität des Anerkennenden festgestellt ist, nach Namen, Stand oder amt- licher Eigenschaft und Wohnsitz zu bezeichnen hat, ist von dem beurkundenden Beamten oder Notar unter Angabe seiner amtlichen Eigenschaft, sowie des Jahres und des Tages der Ausstellung und unter Beifügung eines Abdruckes des dem Gerichte, beziehungsweise dem Notar verliehenen Dienstsiegels oder Stempels zu vollziehen. Im Falle des § 5 muß die Niederschrift die Behörde, von welcher der Paß oder die Paßkarte ausgestellt ist, sowie Jahr und Tag der Ausstellung bezeichnen.