— 168 — Betheiligten — Rekognitionszeugen — in der die Beglaubigung enthaltenden Nieder— schrift kann, ebenso wie die Angabe ihres Wohnorts, unter denselben Voraussetzungen erfolgen, unter denen das Bekanntsein der Person bezeugt werden darf. Hat dagegen der Aussteller die Urkunde in einer besonderen Eigenschaft unterschrieben, welche auf die rechtliche Wirkung des in der Urkunde verlautbarten Rechtsgeschäfts von Einfluß ist, z. B. als Inhaber, Mitinhaber oder Vertreter einer kaufmännischen Firma, als Vertreter eines Personenvereins, als Konkursverwalter oder als Vormund, so kann die Feststellung des Vorhandenseins dieser Eigenschaft durch Aufnahme eines Zeugnisses in die Beglaubigungsniederschrift nur auf Grund der bei dem Gerichte vorhandenen amtlichen Nachricht erfolgen. Die Niederschrift hat diese Nachweise zu bezeichnen und ist durch einen Beamten zu vollziehen oder mit zu vollziehen, welcher zur Ausstellung solcher Zeugnisse im Allgemeinen befugt ist. 65. Die zur Feststellung der Personenidentität des Anerkennenden, sowie zur Fest- stellung der Personenidentität und Glaubwürdigkeit der Rekognitionszeugen zugezogenen Personen haben ihre bezügliche Versicherung in Gegenwart des beurkundenden Beamten, des Anerkennenden und beziehungsweise der Rekognitionszeugen abzugeben. & 6. Als Rekognitionszeugen sind Personen beiderlei Geschlechts zuzulassen. &# 7. Die Legitimation nach § 5 des Gesetzes kann bewirkt werden durch inländischen oder ausländischen Paß, ingleichen durch eine Paßkarte, welche von der Behörde eines Deutschen Staats oder von einer österreichisch-ungarischen Behörde ausgestellt ist. &# Die dem beurkundenden Beamten obliegende Prüfung, ob die Legitimation durch den vorgelegten Paß oder die vorgelegte Paßkarte in genügender Weise erbracht sei, hat sich außer auf die in der äußeren Beschaffenheit der Urkunde liegenden Merkmale ihrer Echtheit und auf ihren Inhalt, insbesondere darauf zu erstrecken, ob dieselbe von einer hierzu befugten Behörde ausgestellt, in Bezug auf die Zeitdauer noch gültig, ihrer sonstigen Beschaffenheit nach vorschriftsmäßig abgefaßt ist, und ob die darin enthaltene Personalbeschreibung auf die Persönlichkeit des Anerkennenden paßt. 6#9.. Ist der Paß oder die Paßkarte in einer fremden Sprache abgefaßt, deren der beurkundende Beamte nicht mächtig ist, so muß eine von einem verpflichteten Uebersetzer gefertigte Uebersetzung beigebracht werden. 10. Giebt im einzelnen Falle das vorgelegte Reisepapier! in Beziehung auf seine Echtheit oder Gültigkeit zu Zweifeln Anlaß, oder ergeben sich besondere Umstände, wegen deren die Annahme der Identität des Inhabers mit der Person, für welche es ausgestellt ist, Bedenken unterliegt, so ist die Beurkundung abzulehnen. 11. Die Gerichte sind ermächtigt, wenn ihnen über die Echtheit oder Gültigkeit des vorgelegten Reisepapiers Zweifel beigehen, zunächst die Polizeidirektion zu Dresden