— 175 — Eine unter den Betheiligten wegen gänzlicher oder theilweiser Uebernahme der Kosten geschlossene Uebereinkunft kann bei der Einhebung berücksichtigt werden, soweit hierdurch die Staatskasse nicht gefährdet wird. &5. Die Aushändigung einer über die Erledigung einer gerichtlichen Angelegenheit auf Antrag eines Betheiligten ausgefertigten Urkunde hat in der Regel nur nach Ent- richtung der in der Sache erwachsenen Kosten zu erfolgen. Die auf Grund eines Veräußerungsvertrags beantragte Eintragung eines Eigen- thumswechsels im Grundbuche ist von Bestellung eines zur Deckung des voraussichtlichen Kostenbetrags ausreichenden Vorschusses und vom Nachweise der Erlegung der ortsüblichen Abgaben abhängig zu machen, sofern nicht Umstände gerichtskundig sind, welche die Ge- fährdung des Anspruchs im Falle der Gestundung ausschließen. § 6. Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur bis zum Ablaufe des nächsten Kalenderjahres nach Erledigung der betreffenden Rechtsangelegen- heit zulässig. 8 7. Läßt der Tarif die Wahl innerhalb eines Mindest= und eines Höchstbetrags der Gebühr, so hat das Gericht bei Bestimmung der Gebühr einerseits das vermögens- rechtliche Interesse der Betheiligten an der Amtshandlung und andererseits den Umfang der Mühwaltung des Gerichts nach billigem Ermessen in Berücksichtigung zu ziehen. #. Macht sich behufs der Gebührenerhebung die Abschätzung eines Werthgegen- standes erforderlich, so erfolgt dieselbe durch das Gericht nach Maßgabe der durch Ver- ordnung des Justiz-Ministeriums festzusetzenden Grundsätze. 69. Erhebt der Kostenschuldner Einwendungen gegen die Abschätzung, so ist die- selbe durch einen für den Bezirk des Gerichts bestellten Sachverständigen zu begutachten. Dem Kostenschuldner steht frei, binnen einer ihm zu bestimmenden Frist das Gutachten eines von ihm gewählten Sachverständigen beizubringen. Das Gericht entscheidet über die Einwendungen unter Berücksichtigung des oder der erlangten Gutachten nach freiem Ermessen. Die Kosten des vom Gericht befragten Sachverständigen sind, wenn die Einwendungen sich als unbegründet erwiesen haben, dem Schuldner aufzuerlegen, andernfalls aus der Gerichtskasse zu übertragen. Im Uebrigen erfolgt das Verfahren kostenfrei. Die Entscheidung unterliegt der Beschwerde seiten des Kostenschuldners. 6 10. Das Gericht ist befugt, vor der nach § 8 ihm obliegenden Abschätzung von dem Kostenschuldner eine Werthsangabe zu erfordern. Wird eine solche innerhalb zwei Wochen nach erfolgter gerichtlicher Aufforderung nicht bewirkt, so unterliegt die Abschätz- ung des Gerichts keiner Aufechtung seiten des Kostenschuldners. 1890. 29