20. 21. 23. 24. 25. 26. — 182 — zu verausgaben sind, bleiben bei der Berechnung der Ge— bühren außer Berücksichtigung. Für das Außercourssetzen oder Wiederincourssetzen eines auf den Inhaber lautenden Werthpapiers ½ vom Hundert des Nenn- werths. Für gerichtliche Vermögensverwaltungen, sowie für die Ueberwach- ung einer Vermögensverwaltung die in § 21 Absatz 1 verbunden mit § 3 des Gesetzes vom 18. August 1884 geordnete Gebühr als Gesammtgebühr. Für den Erlaß eines Ersuchsschreibens an eine Behörde, sowie für die Beantwortung eines solchen. . Wird das Ersuchen zu den Akten geschrieben, welche Behufs Erledigung des Ersuchens zu übersenden sind, so kann die Gebühr bis auf 50 4 ermäßigt werden. Für die Ausstellung eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung, so- weit nicht für einzelne Fälle etwas Besonderes bestimmt ist Bezieht sich die Bescheinigung nur auf den Eingang eines Schriftstücks . . . Für ein Zeugniß, welches an den Rand eines zu den Gerichtsarten kommenden Schriftstücks gebracht wird, kann die Gebühr auch in anderen Fällen bis auf 50 4. herabgemindert werden. Für die Beglaubigung einer Abschrift von jeder Seite 10 &, mindestens . . . Für die Vorlegung a) nicht mehr gangbarer Akten Werden mehrere Bände gleichzeitig vorgelegt, so kann die Gebühr erhöht werden bis auf b) eines Foliums im Grund= und Hypothekenbuch oder der dar- auf bezüglichen Akten ) eines öffentlichen Registers oder darauf beziglicher Akten Für die Auferlegung einer Ordnungsstrafe die Hälfte der in § 62 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 geordneten Gebühr. 4Für den Bericht an eine höhere Behörde zur Anzeige eines Rechts- mittels oder eines Gesuchs, über welches die höhere Behörde zu entscheiden hat Dafern der Bericht letzteren Falls eine Begutach tung zu enthalten hat, kann die Gebühr erhöht werden bis auf 1—5½ 1—20 504 504 504 2•4, 30 4 30 4 1—5.. 10..