— 194 — 73. Bei Eintragungen in das Handelsregister in Betreff einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Commanditgesellschaft a) für die Anlegung des Foliums und die ersten Einträge in Rubrik J, I und III. E— b) für jede spätere Eintragung 5—20M. 74. Bei Eintragungen in das Handelsregister in Betreff einer Com— manditgesellschaft auf Actien oder einer Actiengesellschaft a) für die Anlegung des Foliums und die ersten Einträge in Rubrik J, II und II. . .. 50—500.7J, b) für jede spätere, durch die Aenderung der Statuten bedingte Eintragung 20—200% 0) für jede sonstige Eintragung . 10—30. 75. Bei Eintragungen in das Handelsregister oder in das Genossen- schaftsregister in Betreff einer Genossenschaft, soweit nicht die Gesetze Kostenfreiheit vorschreiben a) für die Anlegung des Foliums und die ersten Einträge in Rubrik l, II und lI 20— 1004, xb) für jede spätere, durch die Aenderung der Statuten bedingte Eintragung 5—50.24 c) für jede sonstige Eintragung 3 — 15.. Anmerkungen zu Nr. 72 bis 75. 1. Die Sätze bei Nr. 72 bis 75 umfassen die Gebühr für die zu erlassende öffentliche Bekanntmachung der Einträge, die Sätze bei Nr. 74 und 75 auch die Vergütung für Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Verfahrens bei Errichtung von Statuten und bei Statuten-Aenderungen, für Prüfung ihres Inhalts und für die in Artikel 175, 209 des Handels- gesetzbuchs vorgeschriebene gerichtliche Verhandlung. 2. Die Gebühr für die erstmalige Eintragung einer Handels- gesellschaft in das Handelsregister ist auch zu erheben, wenn auf dem für die Firma eines Einzelkaufmanns bestehenden Folium der Uebergang dieser Firma auf eine offene Handels- gesellschaft oder auf eine Commanditgesellschaft verlautbart wird. 3. Genossenschaften, welche ausschließlich die Unterstützung hilfs- bedürftiger Personen, die nicht Mitglieder der Genossen-