— 198 — h) die an andere Behörden, Beamte, Ortsrichter oder sonstige Personen für deren Thätigkeit oder Leistungen zu zahlenden Beträge, i) die Kosten des Transports von Personen oder Sachen und k) die Haftkosten. 90. Die Schreibgebühr beträgt für jede Seite, welche mindestens 20 Zeilen von durchschnittlich 12 Silben enthält, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden ht 10 4 Jede angefangene Seite wird für voll, die Adresse des Empfängers wird nicht gerechnet. Für Schreibwerk, welches bei Erledigung gerichtlicher Handlungen vorkommt, für welche eine Gesammtgebühr geordnet ist, werden Gebühren nicht erhoben. Doch kommt in Grund= und Hypotheken- sachen die Schreibgebühr für die Benachrichtigung passiv Betheiligter zum Ansatz. Fur die Abschrift, welche von einer dem Gericht zur Erledigung der Angelegenheit unentbehrlichen Urkunde behufs der Zurückbehaltung bei den Gerichtsakten an Stelle der Urschrift gefertigt werden muß, ist die Schreibgebühr besonders zu erheben. 91. Für die Zustellung eines Schriftstücks werden erhoben: a) für die unmittelbare Zustellung an den Adressaten innerhalb des Gemeindebezirks des Gerichtsorts b) für die unmittelbare Zustellung an den Adressaten außerhalb des Gemeindebezirks des Gerichtsorts neben der Gebühr unter a für jedes angefangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs außerhalb des Gemeindebezirks des Gerichtsorts 10 4, ) für die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sowie für das an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung 25 J0 92. Für die Bestellung eines Schriftstücks in den Fällen, in welchen es einer förmlichen Zustellung nicht bedarf, werden erhoben: a) für die Bestellung an den Adressaten unmittelbar innerhalb des 25 4, p-. Gemeindebezirks des Gerichtsorts 10. b) für die Bestellung an den Adressaten unmittelbar außerhalb des Gemeindebezirks des Gerichtsorts 20 , c) für die Bestellung zur Post 10