— 203 — oder durch die an Gerichtsstelle bewirkte, zu den Akten zu bezeugende Ueber— gabe des Schriftstücks, ingleichen die Zustellung durch die Post, sofern nicht der Zeitpunkt der Zustellung des Nachweises bedarf, mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen kann. Durch Aufgabe zur Post nach Maßgabe des § 161 der Civilprozeßordnung darf die Zustellung nur in den Fällen geschehen, für welche die Zustellung durch Aufgabe zur Post gesetzlich für zulässig erklärt ist. & 3. Die Zustellung eines Schriftstücks wird in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit durch eine dem Inhalte des Schriftstücks entsprechende mündliche Eröff- nung an Gerichtsstelle ersetzt, wenn der Erfolg durch ein darüber ausgenommenes Pro- tokoll bezeugt ist. & 4. Die in § 2 Absatz 1 geordneten Abweichungen von den Vorschriften der Civil- prozeßordnung, sowie das Verfahren nach § 3 finden nicht statt, wenn die Mittheilung eines Schriftstücks infolge des auf Zustellung gerichteten Ersuchens einer nichtsächsischen Behörde zu geschehen hat. & b5. Das Verfahren bei Mittheilung von Schriftstücken, welche nicht zuzustellen sind — Bestellung — wird durch Verordnung des Justiz-Ministeriums geregelt. Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und demselben Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 10. November 1890. Albert. Heinrich Rudolph Schurig. Nr. 79. Verordnung, die Bestellung nicht zuzustellender Schriftstücke betreffend; vom 11. November 1890. Zu Ausführung der Vorschrift in § 5 des Gesetzes, die Zustellung und Bestellung von Schriftstücken in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit betreffend, vom 10. November 1890 wird hiermit verordnet: