— 201 Schriftstücke, welche nicht zuzustellen sind, werden den Betheiligten, sofern sie ihnen nicht an Gerichtsstelle übergeben werden können, durch den Gerichtsvollzieher oder Gerichts- boten überbracht, oder durch die Post übersendet. Ueber den Erfolg ist eine kurze Nach- richt zu den Akten zu bringen. Die allgemeinen Anordnungen, welche erforderlich sind, die Regelmäßigkeit und Pünktlichkeit der Bestellung zu sichern und die Bewerkstelligung derselben auf dem den geringsten Kostenaufwand verursachenden Wege herbeizuführen, sind von dem Gerichts- vorstand zu treffen. Dresden, am 11. November 1890. Minifsterium der Justiz. Schurig. Giß aßner. Nr. SO. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Secundäreisenbahn Bautzen-Königswartha betreffend; vom 27. November 1890. Das Finanz-Ministerium hat beschlossen, die normalspurige Secundäreisenbahn von Bautzen nach Königswartha am 3. December laufenden Jahres dem allgemeinen Verkehre zu übergeben. Die Leitung des Betriebes auf der genannten neuen Bahulinie erfolgt durch die Generaldirektion der Staatseisenbahnen, welche die Tarife und Fahrpläne, sowie seiner Zeit wegen der Betriebseröffnung an der Haltestelle Rattwitz das Erforderliche bekannt machen wird; dagegen verbleibt die Erledigung der Bauangelegenheiten und die Regelung der Besitzverhältnisse im Bereiche der neuen Bahnstrecke dem Kommissar für Staatseisen= bahnbau, Finanzrath Dr. Kürsten in Dresden. Dresden, am 27. November 1890. Finanz-Ministerium. v. Thümmel. Müller.