— 212 — (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Centralbehörde anordnen, daß von der die Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen sind (§ 109 a. a. O.). Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Centralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden. 2. Arbeitgeber, welche die Marken einkleben, sowie Versicherte sind befugt, die in die Quittungskarten eingeklebten Marken in der Weise zu entwerthen, daß die einzelnen Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels mit einem die Marke in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen wagerechten schmalen Strich durchstrichen werden. Andere auf die Marken gesetzte Zeichen gelten, so lange die die Marken ent- haltende Quittungskarte noch nicht zum Umtausch eingereicht ist, nicht als Entwerthungs- zeichen. 3. Sofern auf Grund des § 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versicherungsanstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeits- verhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die Landes-Centralbehörde anordnen, daß die betreffenden Marken entwerthet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes der betreffenden Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes- Centralbehörde zu regeln, dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden. 4. Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des § 117 Absatz 4 und des § 120 kann die Landes-Centralbehörde besondere Anordnung treffen. 5. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen entwerthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Umtausch eingereicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Centralbehörde bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle frei- gestellt. Auf die Außenseite der Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Vermerk „entwerthet“ zu setzen und die entwerthende Stelle zu be- zeichnen. 6. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. Jus- besondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Kennzeichen der Zusatz- marke erkennbar bleiben.