— 215 — 84. Wenn bei Fertigung eines Rezeptes Zweifel oder Bedenken in Rücksicht der Zusammensetzung oder der angeordneten Dosis mit besonderer Beachtung der S. 354 bis 357 des Arzneibuchs befindlichen Tabelle eintreten, so ist der Apotheker verpflichtet, zuvörderst von dem Arzte oder Wundarzte, der es verschrieben hat, Aufschluß darüber einzuziehen. 5.Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind, soweit dabei nicht das Mandat vom 30. September 1823, den Verkauf von Arzneiwaaren betreffend, maßgebend ist, mit Geldstrafe bis zu 60-, welche im Wiederholungsfalle bis zum doppelten Betrag erhöht werden kann, zu ahnden. &. Die Verordnung vom 8. Dezember 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 261) tritt mit dem 1. Januar 1891 außer Wirksamkeit. Im Uebrigen bewendet es bei dem Mandate vom 17. Oktober 1820, das Apothekenwesen betreffend (Gesetzsammlung S. 161 flg.), jedoch soll Dasjenige, was in diesem Mandate in Bezug auf das darin angegebene Dis- pensatorium bestimmt ist, vom 1. Januar 1891 an von dem Arzneibuche für das Deutsche Reich gelten. Dresden, den 9. Dezember 1890. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Körner. 1890. 34