— 8 — Es wird dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 27. Dezember 1890. Kriegs-Ministerium. Graf v. Fabrice. Förster. Nr. 7. Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Kranken- versicherung vom 28. Mai 1885 betreffend; vom 29. Dezember 1890. Zur Ausführung von § 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (R.-G.-Bl. S. 159) in Verbindung mit § 109 Absatz 1 des Unfall-Versicherungs-Gesetzes vom 6. Juli 1884 (R.-G.-Bl. S. 69) wird im Anschlusse an die Verordnungen vom 19. Juli 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 198) und vom 22. September 1885 (G.= u. V.-Bl. S. 109) hiermit weiter bestimmt, daß für die Strecken der Zittau-Oybin-Jonsdorfer Privateisenbahn die den höheren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen der Generaldirek- tion der Staatseisenbahnen und die Verrichtungen der unteren Verwaltungs- behörden, welchen auch die Funktionen der Ortspolizeibehörden in Betreff der vor- genannten Privatbahn auf Grund von § 109 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 obliegen sollen, der Betriebs-Oberinspektion Dresden-Neustadt (Schlesischer Bahnhof) übertragen werden. Dresden, am 29. Dezember 1890. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. v. Nostitz-Wallwitz. v. Thümmel. Miller. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.