9 Gesetz- und Verordnungoblatt für das Konigreich Sachsen. 2. Stück vom Jahre 1891. Inhalt: Nr. 8. Bekanntmachung, die Abänderung der die anderweite Feststellung der Wahlbezirke für die evangelisch-lutherische Landessynode enthaltenden Bekanntmachung vom 15. Januar 1886 betr. S. 9. — Nr. 9. Verordnung, eine Abänderung des Regulativs für die theologischen Prüfungen in Leipzig betr. S. 10. Nr. S. Bekanntmachung, die Abänderung der die anderweite Feststellung der Wahlbezirke für die evangelisch-lutherische Landessynode enthaltenden Bekanntmachung vom 15. Januar 1886 betreffend; vom 14. Jannar 1891. Mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister wird die Bekanntmachung, die anderweite Feststellung der Wahlbezirke für die evangelisch-luthe— rische Landessynode betreffend, vom 15. Januar 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 4 flg.) hiermit in nachersichtlicher Weise abgeändert. Der den Wahlbezirk 1 betreffende Abschnitt wird aufgehoben und durch folgende neue Fassung ersetzt: „Wahlbezirk I. die Parochieen der Kreuzkirche, der Frauenkirche, der Johanneskirche, der Mat- thäuskirche, der Trinitatiskirche und der Lucaskirche.“ In dem den Wahlbezirk III betreffenden Abschnitte haben die Schlußworte des ersten Absatzes: „bis auf Weiteres mit Ausschluß der Parochie Rabenau“ und in dem den Wahlbezirk VII betreffenden Abschnitte die Worte des zweiten Absatzes: „und bis auf Weiteres die Parochie Rabenau (Ephorie Dresden II)“/ in Wegfall zu gelangen. Ausgegeben zu Dresden den 28. Jannar 1891. 2