!“4 e esetz- und Verordnungsblat für das Königreich Sachsen. 3. Stück vom Jahre 1891. Inhalt: Nr. 10. Verordnung, das Bergschiedsgericht für die „Allgemeine Knappschafts-Pensionskasse für das Königreich Sachsen“ betr. S. 13. — Nr. 11. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erweiterung des Bahnhofs Einsiedel betr. S. 14. — Nr. 12. Bekanntmachung, die Ausgabe einer XII. Serie von Pfandbriefen der Allgemeinen Deutschen Kreditanstalt zu Leipzig betr. S. 15. Nr. 10. Verordnung, das Bergschiedsgericht für die „Allgemeine Knappschafts-Pensionskasse für das Königreich Sachsen“ betreffend; vom 24. Jannar 1891. 1. Da die „Allgemeine Knappschafts-Pensionskasse für das Königreich Sachsen", welche von dem Bundesrathe zur selbstständigen Durchführung der Invaliditäts= und Altersversicherung zugelassen worden ist, ihren Sitz in Freiberg hat, so wird unter Be- zugnahme auf § 68 des Gesetzes, die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des V. Abschnittes Kapitel II des allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 be- treffend, vom 2. April 1884 und auf die Ausführungsverordnung zu den §88 68 und 75 des erwähnten Gesetzes vom 20. Oktober 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 97 flg. und 315 flg.) hierdurch verordnet, daß Streitigkeiten über die zu der genannten Pensions- kasse zu leistenden Beiträge und über die von derselben zu gewährenden Unterstützungen von dem Bergschiedsgerichte zu Freiberg zu entscheiden sind. *&2. Die Klage ist entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei dem Berg- amte anzubringen. Zur Annahme schriftlicher und zu protokollarischer Aufnahme münd- licher Klagen sind aber auch die Berginspektionen zu Freiberg, Dresden, Chemnitz und Zwickau, sowie die Amtshauptmannschaften und die Stadträthe mit Revidirter Städte- ordnung, in deren Bezirk der Kläger beschäftigt ist, oder sich aufhält, verpflichtet. Die bei diesen Behörden angebrachten Klagen sind ungesäumt dem Bergamte zu übermitteln. Auegegeben zu Dresden den 5. Mär; 1891. 3