— 18 — Nr. 14. Bekanntmachung, die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend; vom 12. März 1891. Nachdem die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. O tober 1871 erlassene, von dem Finanz-Ministerium mittelst Bekanntmachung vo 25. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 102 flg.) veröffentlichte Postordnung vom 8. Mäs 1879 durch nachstehenden Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 5. dieses Monats ein weitere Abänderung erfahren hat, wird Solches für das Königreich Sachsen zur öffen lichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 12. März 1891. Finanz-Ministerium. v. Thümmel. düller. Berlin, 5. März 1891. Abänderung der Postordnung vom 8. März 1879. Auf Grund der Vorschrift im 8 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutsche Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 wie folc abgeändert. Der § 43, „Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, erhält nachstehend Fassung: 8 43. Verkauf von Postwerthzeichen. 1 Die Freimarken, sowie die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werde zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. II Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt di Abstempelung von Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter der bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen.