— 27 Gesetz- und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 6. Stück vom Jahre 1891. Inhalt: Nr. 19. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der Oschatz-Strehlaer Eisen- bahn betr. S. 27. — Nr. 20. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erweiterung des Bahnhofs Markranstädt betr. S. 28. — Nr. 21. Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Riesa betr. S. 29. — Nr. 22. Verordnung, die Errichtung einer Kammer für Handelssachen in Anna- berg betr. S. 30. Nr. 19. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Oschatz nach Strehla betreffend; vom 20. Mai 1891. Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 7. Februar 1890 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Oschatz nach Strehla andurch verordnet wie folgt. & 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Ab- änderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. ##2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3.9 Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord- nungen enthalten sind. Ausgegeben zu Dresden den 20. Juni 1891. 6