— 28 — & 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mirt Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. & 1.Bei dem Baue der gedachten Eifenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne die Fluren von Öschatz, Zschöllau, Terpisz, Mannschatz, Schmorkau, Schönnewitz, Zaußwitz, Kleinrügeln und Strehla betroffen. Dresden, den 20. Mai 1891. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Löhr. Nr. 20. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnbofs in Markranstädt bertreffend vom 29. Mai 1891. Im Interesse des öffentlichen Verkehrs, sowie aus betrieblichen Gründen macht sich eine Erweiterung des Bahnhofs in Markranstädt an der Leipzig-Weißenfelser Eisenbahn nothwendig. Es wird daher mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet wie folgt: 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 2 1. Juli 1855 sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die fragliche Erweiterung des Bahnhofs in Markranstädt in Anwendung zu bringen.