Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme. 40 — führung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen und die Rechtmäßigkeit der benutzten Wörter zu prüfen. I Unter „Telegrammen in chiffrirter Sprache“ versteht man diejenigen Tele- gramme, deren Text gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen von Ziffern mit geheimer Bedeutung besteht. Der chiffrirte Text der Privattelegramme muß aus- schließlich aus arabischen Ziffern zusammengesetzt sein. In Staatstelegrammen kann der Text durch Ziffern oder durch Buchstaben mit geheimer Bedeutung gebildet werden (vergl. 11); dagegen ist eine Mischung von Ziffern und Buchstaben nicht zulässig. 86. 1 Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder lateinischen Buchstaben bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wieder— geben lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden. 11 Die einzelnen Theile, aus welchen ein Telegramm besteht, müssen in folgender Ordnung aufgeführt werden: 1. die besonderen Angaben, 2. die Aufschrift, 3. der Text und 4. die Unterschrift. III Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der Bestellung am Bestimm- ungsort, der bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Ver- gleichung, der Nachsendung, der Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung des Telegramms 2c. müssen vom Aufgeber in der Urschrift, und zwar unmittelbar vor die Aufschrift niedergeschrieben werden. Für diese Vermerke sind folgende, zwischen Klammern zu setzende Abkürzungen zugelassen: (D) für „dringendes Telegramm“, (81) für „agebührenpflichtige Dienstnotiz"“, (RP) für „Telegramm mit bezahlter Antwort“, (RbD) für „Telegramm mit dringender bezahlter Antwort", (IO)für „Telegramm mit Vergleichung", (CB) für „Telegramm mit Empfangsanzeige“ und für „Empfangsanzeige“, (FS) für „nachzusendendes Telegramm“, (PD) für „Post bezahlt",