— 49 — 817. 1 Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste gelegenen See- Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen telegramme. des allgemeinen Handelskodex abgefaßt sein. In dem letzteren Falle werden sie als chiffrirte Telegramme behandelt. 1. Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Aufschrift außer den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität des Bestimmungsschiffes enthalten. z Diejenigen Telegramme, welche durch die See-Telegraphenanstalten innerhalb 30 Tagen nach ihrer Aufgabe (den Tag der Aufgabe nicht einbegriffen) den Be- stimmungsschiffen nicht haben übermittelt werden können, werden als unbestellbar zu- rückgelegt. Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen nicht angekommen, so giebt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen Be- zahlung eines Landtelegramms von 10 Wörtern verlangen, daß die See-Telegraphen- anstalt sein Telegramm während eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen für die Zu- stellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm von der See-Telegraphenanstalt am 30. Tage als unbestellbar zurückgelegt. Iy Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See-Telegraphen= anstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 Pfennig für das Telegramm. Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben. 818. 1 Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus erfolgt Weiter- nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder durch Post beförderung. und Eilboten, oder durch Estafette. I1. Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem taxpflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. 8 6 u). Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen: a) wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist, b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung handelt, und dieser sich früher geweigert hat, Kosten derselben Art zu bezahlen. 9 *