— 57 — 827. Die Bedingungen für Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen, sowie für die Fernsprecheinrichtungen werden vom Reichs-Postamte festgesetzt. 8 28. 1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahn- telegraphen befördert werden. . In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Be- stimmungen der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung. Berlin, den 15. Juni 1891. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Stephan. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden. Neben- telegraphen und besondere Telegraphen-= anlagen. Fernsprech- einrichtungen. Geltungs- bereich.