— 67 — sidenten des Landesconsistoriums oder in dessen Behinderung einem weltlichen ordentlichen Rathe desselben als Vorsitzenden vier ordentliche Mitglieder dieser Behörde, zwei geistliche und zwei weltliche, Theil. Es können jedoch von den vier ordentlichen Mitgliedern Eines oder Zwei durch außerordentliche Mitglieder des Landesconsistoriums vertreten werden; auch in diesem Falle muß die Parität zwischen geistlichen und weltlichen Mitgliedern gewahrt bleiben. 837. Zu den ordentlichen Mitgliedern werden als Hilfsarbeiter bei dem Landesconsistorium angestellte Beamte, wenn ihnen die Stimmberechtigung im Collegium beigelegt ist, gerechnet. 8 38. Die mündliche Verhandlung findet statt, auch wenn der Angeschuldigte nicht erscheint. Derselbe kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder sich eines solchen als Beistandes bedienen. Es kann jedoch das persönliche Erscheinen unter der Verwarnung angeordnet werden, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertreter nicht werde zugelassen werden. 839. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. In derselben wird zuerst durch ein von dem Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Collegiums (§ 36) der Verweisungsbeschluß verlesen, aus den Acten Vortrag über die Ergebnisse der Voruntersuchung erstattet und der Angeschuldigte gehört. Der Vorsitzende kann den Angeschuldigten zur mündlichen Auslassung über thatsäch- liche Verhältnisse und Umstände, welche von Belang sind, auffordern. Der Angeschuldigte oder sein Vertheidiger (vergl. § 38) hat das Schlußwort. Ueber die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, vor Schluß der- selben vorzulesen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Dasselbe soll die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der mündlichen Verhandlung enthalten. 8 40. Erachtet das Landesconsistorium eine Vervollständigung der Untersuchung für er— forderlich, so setzt es das Verfahren aus und ordnet die weiteren Erhebungen durch die Untersuchungscommission (§ 28) an. Dem Angeschuldigten ist hiervon Kenntniß zu geben. Nach Vervollständigung der Untersuchung wird der Angeschuldigte zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung geladen. 1891. 12