— 71 — 1. wenn in einem Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen ist, welches den Verlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht; 2. wenn im Disciplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet. 8 54. Von der zuständigen Consistorialbehörde kann die Suspension verfügt werden, sobald gegen einen Geistlichen ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird. Das Landesconsistorium kann, sobald von ihm die Einleitung eines förmlichen Dis- ciplinarverfahrens (8 27) beschlossen wird, oder auch demnächst im Laufe des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung die Suspension gegen den Geistlichen verfügen. 8 55. In den § 53 namhaft gemachten Fällen erlischt die Suspension ad 1. mit Ablauf des 10. Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder mit Eintritt der Rechtskraft des Urtheils, welches den Verlust des Amtes, kraft des Gesetzes, nach sich zieht; ad 2. mit Eintritt der Rechtskraft beziehentlich der Vollstreckbarkeit (§8 43, 47) der auf Dienstentlassung lautenden Entscheidung oder der dieselbe zu Gunsten des Angeklagten abändernden Entscheidung der Recursinstanz. Dagegen ist in den § 54 bezeichneten Fällen die Suspension wieder aufzuheben, sobald der Grund, aus welchem diese Maßregel zu verfügen gewesen ist, sich erledigt, und, soviel den im ersten Absatz des § 54 bezeichneten Fall anlangt, auch die weitere Bei- behaltung der Suspension von dem Landesconsistorium nach der Bestimmung in Absatz 2 desselben Paragraphen nicht beschlossen wird. g 56. Während der Dauer der Suspension kann die Verwaltung der Amtseinkünfte des vorläufig vom Dienste enthobenen Geistlichen verfügt werden. 8 57. Der suspendirte Geistliche behält während der Suspension außer der Dienstwohnung oder der dafür ausgesetzten Entschädigung die Hälfte seines Diensteinkommens. Auf die im Amte begründeten Ausgaben ist bei Berechnung des Diensteinkommens keine Rücksicht zu nehmen. Der innebehaltene Theil des Diensteinkommens ist zu den Kosten, welche durch die Stellvertretung des Angeschuldigten und die Verwaltung des Diensteinkommens (8 56)