— 74 — Nr. 28. Kirchengesetz, die Pensionsberechtigung von Cantoren und Organisten, sowie Kirchnern und anderen kirchlichen Unterbeamten betreffend; vom 15. Juli 1891. Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben beschlossen und verordnen hier- durch mit Zustimmung der evangelisch-lutherischen Landessynode wie folgt: 8 1. Cantoren und Organisten, sowie Kirchner und andere kirchliche Unterbeamte, welche, ohne ein ständiges Schulamt zu bekleiden, in ihrem Kirchendienst ihre hauptsäch— liche Beschäftigung und ihren wesentlichen Unterhalt finden, haben für ihre Person an— gemessene Pension oder Unterstützung zu beanspruchen. Soweit diese Beamten unkündbar angestellt sind, haben auch deren Wittwen und Waisen angemessene Pension zu erhalten. Die Gewährung der Pensionen und Unterstützungen liegt den Kirchengemeinden oder, wenn die Kirchen, an welchen die genannten Personen angestellt sind, keine Parochial— kirchen sind, den betreffenden kirchlichen Stiftungen ob. & 2. In welchem Umfange und unter welchen Bedingungen solche Pensionen oder Unterstützungen zu gewähren sind und unter welchen Voraussetzungen dieselben weg- zufallen oder zu ruhen haben, ist durch Regulative zu bestimmen, welche der Genehmigung des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums unterliegen. #3.#Unterlassen es die Verpflichteten, trotz wiederholter Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde, das Regulativ überhaupt oder in genügender Weise aufzustellen, so ist das Nöthige mit Genehmigung des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums durch die vorgesetzte Kircheninspection vorläufig festzusetzen. & 4. Die in § 1 genannten kirchlichen Beamten, welche unkündbar angestellt sind, sowie deren Wittwen und Waisen haben unter entsprechender Anwendung derjenigen Bestimmungen Pension zu erhalten, welche für die Pensionirung der Volksschullehrer und deren Hinterbliebenen landesgesetzlich gelten. #5.Denjenigen in § 1 genannten kirchlichen Beamten, welche kündbar angestellt sind, ist dann, wenn sie nach zehnjähriger Amtsdauer a) wegen unverschuldeter körperlicher oder geistiger Dienstunfähigkeit in Ruhestand versetzt werden, oder b) nach vollendetem 65. Lebensjahre ihr Amt niederlegen,