— 77 — 1. Nachdem in Folge der Vereinigung einer größeren Anzahl Ortschaften, welche bisher dem 23. und dem 24. Wahlkreise des platten Landes angehörten, mit der Stadt Leipzig, die Bevölkerungsziffer dieser beiden Wahlkreise sich erheblich vermindert hat, wird der 24. Wahlkreis des platten Landes aufgehoben und es werden die demselben jetzt noch angehörigen Ortschaften des vormaligen Gerichtsamtsbezirkes Leipzig II dem 23. Wahlkreise zugetheilt. 2. Andererseits wird mit Rücksicht auf das bedeutende Anwachsen der Bevölkerung im 10. Wahlkreise des platten Landes, welcher die Ortschaften des vormaligen Gerichts- amtsbezirkes Dresden umfaßt, dieser Wahlkreis in zwei Wahlkreise zerlegt, in der Weise, daß bei dem einen Wahlkreise, der die Ordnungsnummer 10 beibehält, die Ortschaften des bezeichneten vormaligen Gerichtsamtsbezirkes, welche zum Bezirke der Amtshaupt- mannschaft Dresden-Altstadt gehören, verbleiben, die übrigen im Bezirke der Amtshaupt- mannschaft Dresden-Neustadt gelegenen Ortschaften aber einen neuen Wahlkreis bilden, welcher die Ordnungsnummer 24 erhält. Die gegenwärtige Verordnung tritt sofort mit deren Bekanntmachung im Dresdner Journal in Geltung. Es hat daher auch in den neugebildeten Wahlkreisen Nr. 10 und Nr. 24 mit den demnächst stattfindenden Wahlen für die II. Kammer der Stände- versammlung eine Ergänzungswahl, beziehentlich die erstmalige regelmäßige Wahl eines Abgeordneten stattzufinden. Dresden, am 24. August 1891. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Paulig. die Vornahme von Wahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 27. August 1891. Zufolge § 115 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 in Verbindung mit Punkt III des zu Abänderung derselben erlassenen Gesetzes vom 3. Dezember 1868 sind im laufenden Jahre die Stände des Landes zu einem ordentlichen Landtage einzuberufen und deshalb die erforderlichen Ergänzungswahlen für die II. Kammer und zwar in fol- genden Wahlkreisen: