— 90 — Nr. 42. Bekanntmachung, den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Königreiche Preußen wegen Ausschulung der im Königreiche Preußen gelegenen Landgemeinde Döhlen, sowie des gleichnamigen, einen selbstständigen Gutsbezirk bildenden und ebenfalls im Königreiche Preußen gelegenen Ritterguts aus dem Königlich Sächsischen Schulbezirke Quesitz abgeschlossenen Rezeß betreffend; vom 3. November 1891. Die Königlich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung hatten auf Anregung der Betheiligten beschlossen, die im Koͤnigreiche Preußen gelegene Landgemeinde Döhlen und das gleichnamige, einen selbstständigen Gutsbezirk bildende und ebenfalls im König— reiche Preußen gelegene Rittergut aus dem bisherigen Schulverbande mit der Königlich Sächsischen Gemeinde Quesitz ausbezirken zu lassen. Nachdem durch die beiderseits ernannten Kommissare unter dem 31. März dieses Jahres der angefügte Rezeß abge- schlossen und unter Genehmigung Seiner Majestät des Königs durch Ministerialerklärung ratifizirt, auch die bezügliche Urkunde gegen die Königlich Preußischer Seits erfolgte Ratifikation unter dem 29. vorigen Monats ausgewechselt worden ist, so wird dieser Rezeß hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. Dresden, den 3. November 1891. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. v. Gerber. Götz. Rezeß. Zur Ausführung der in Auregung gebrachten Ausbezirkung der im Königreich Preußen gelegenen Landgemeinde Döhlen, sowie des gleichnamigen, einen selbstständigen Gutsbezirk bildenden Rittergutes, aus dem Königlich Sächsischen Schulbezirk Quesitz ist durch die von den beiderseitigen hohen Staatsregierungen hierzu beauftragten Kommissaren, und zwar: Königlich Sächsischer Seits von dem Regierungs-Rath bei der Königlich Säch- sischen Amtshauptmannschaft Leipzig Hugo von Loeben