— 94 — Nr. 44. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstrecke zwischen Großenhain und Frauenhain der Bahnlinie Dresden-Elsterwerda betreffend; vom 4. November 1891. Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes an der Bahnlinie Dresden— Elsterwerda macht sich innerhalb der zwischen Großenhain und Frauenhain gelegenen Strecke die Herstellung von Schneeschutzanlagen erforderlich. Da die wegen Abtretung des hierzu nöthigen Areals gepflogenen Verhandlungen nicht zu einem Ergebniß geführt haben, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die fragliche Erweiterung der Eisenbahnstrecke zwischen Großenhain und Frauenhain in Anwendung zu bringen. § 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. &# 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur Zabeltitz betroffen. Dresden, den 4. November 189 1. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Löhr.