935 Nr. 45. Verordnung, die Abgabe starkwirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken betreffend; vom 5. November 1891. In Verfolg eines Beschlusses des Bundesraths des Deutschen Reichs vom 2. Juli dieses Jahres wird hinsichtlich der Abgabe starkwirkender Arzneimittel, sowie der Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken des Königreichs Sachsen hiermit Folgendes verordnet. K1. Die in dem beiliegenden Verzeichnisse aufgeführten Drogen und Präparate, sowie die solche Drogen und Präparate enthaltenden Zubereitungen dürfen nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes oder Thierarztes — in letzterem Falle jedoch nur zum Gebrauch in der Thierheilkunde — als Heilmittel an das Publikum abgegeben werden. 6é2. Die Bestimmungen im § 1 finden nicht Anwendung auf solche Zubereitungen, welche nach den, auf Grund des § 6 Absatz 2 der Gewerbeordnung (R.-G.-Bl. 1883 S. 177) erlassenen Kaiserlichen Verordnungen auch außerhalb der Apotheken als Heil- mittel feilgehalten und verkauft werden dürfen (vergl. § 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 27. Januar 1890 — R.-G.-Bl. S. 9). 3.Eine wiederholte Abgabe von Arzneien, welche Chloralhydrat enthalten, sowie von solchen, zu Einspritzungen unter die Haut bestimmten Arzneien, welche Morphin, Cocain oder deren Salze enthalten, darf nur auf jedesmal erneute, schriftliche mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes oder Zahnarztes erfolgen. 4. Im Uebrigen ist die wiederholte Abgabe von Arzneien, welche Drogen oder Präparate der im § 1 bezeichneten Art enthalten, ohne jedesmal erneutes ärztliches oder zahnärztliches Rezept (§ 1) nicht gestattet, wenn 1. die Arzneien zum innerlichen Gebrauch, zu Augenwässern, Einathmungen, Ein- spritzungen unter die Haut, Klystieren oder Suppositorien dienen sollen, und zugleich 2. der Gesammtgehalt der Arznei an einer im anliegenden Verzeichniß (8 1) aufgeführten Droge oder einem dort genannten Präparate die bei dem betreffen- den Mittel vermerkte Gewichtsmenge übersteigt. 5. Ist in den Fällen des § 4 aus dem Rezepte die bestimmungsmäßige Einzel- gabe ersichtlich, so ist die wiederholte Abgabe ohne erneutes Rezept auch dann zulässig,