— 105 — 1. eines Aufsatzes über eine praktische Frage aus dem Gebiete der Einkommensteuer oder Grundsteuer, 2. einer Entscheidung erster Instanz über eine Reklamation oder Berufung in einer Einkommensteuersache, sowie 3. in Bearbeitung einer Aufgabe aus dem Gebiete des die Verwaltung der direkten Steuern betreffenden Kassen= und Rechnungswesens. 87. Die mündliche Prüfung ist darauf zu richten, ob der Examinand die für den äußeren und inneren Dienst in der Verwaltung der direkten Steuern erforderlichen allgemeinen Kenntnisse von der Organisation und Zuständigkeit der Steuerbehörden, so— wie der übrigen sächsischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, ferner von den die Ein— kommensteuer, die Grundsteuer, sowie den Dienst der Verwaltungsvollstreckungsbeamten betreffenden Vorschriften besitzt. 88. In der schriftlichen zweiten (Sekretär-) Prüfung sind 6 Arbeiten zu fertigen, und zwar: . ein Aufsatz über eine praktische Frage aus dem Gebiete der Einkommensteuer, .eine Arbeit aus dem Gebiete der Grundsteuer, · .eineEntscheidungersterJnftanzübereineReklamationoderBerufunginEin- kommensteuersachen, 4. die Bearbeitung einer Aufgabe aus dem Gebiete der Bauverwalterei, oder der Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen, . die Bearbeitung einer Aufgabe aus dem staatlichen Kassen- und Rechnungswesen, sowie die Bearbeitung einer weiteren Aufgabe aus dem Verwaltungsgebiete der direkten Steuern und den mit den Bezirkssteuereinnahmen verbundenen Nebenbranchen. Hierbei, sowie in der darauffolgenden mündlichen Prüfung soll der Examinand be— weisen, daß er auf dem gesammten Gebiete der Verwaltung der direkten Steuern (Ein— kommensteuer, Grundsteuer, Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen), sowie in den einschlagenden civilrechtlichen Vorschriften (z. B. in dem ehelichen Güterrechte, dem Vormundschaftsrechte, den wesentlichsten Bestimmungen über die Handelsgesellschaften und dergleichen) vollkommen bewandert und praktisch und theoretisch so ausgebildet ist, daß ihm die selbstständige Verwaltung einer Bezirkssteuereinnahme übertragen werden kann. Die mündliche Prüfung ist insbesondere auch darauf zu erstrecken, ob sich der Examinand die erforderlichen Kenntnisse der Vorschriften für Bauverwalterei und über 1891. 10 S——— Zri □